Fragen & Antworten

Die nachfolgende Rubrik ist eine willkürlich zusammengestellte Sammlung von Fakten und Wissen rund um das Thema Apotheke.

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Die Zuzahlung auf zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneter Arzneimittel ist gesetzlich vorgeschrieben und liegt in der Regel je nach Preis des Medikamentes zwischen 5 und 10 Euro. Dieses Geld verbleibt nicht in der Apotheke, sondern wird bei Abrechnung der Rezepte direkt an die jeweilige Krankenkasse weitergegeben. In einigen Fällen, z.B. bei Unterschreitung einer bestimmten Preisgrenze, kann die Zuzahlung für einige Medikamente entfallen.

Umgekehrt ist es möglich, dass zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung noch sogenannte Mehrkosten für bestimmte Medikamente vom Kunden zu zahlen sind. Das liegt dann daran, dass die Preise dieser Präparate oberhalb des sogenannten Festbetrages liegen. Festbeträge stellen die Obergrenze der Erstattung durch die Krankenkasse dar und werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für bestimmte Medikamentengruppen festgelegt. Liegt der Preis eines Arzneimittels nun über diesem Festbetrag, ist diese Differenz vom Kunden zu zahlen.

Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) regelt die Preisbildung aller verschreibungspflichtigen Arzneimittel. Der Grundgedanke dabei lautet, dass Patienten ein bestimmtes Arzneimittel in jeder Apotheke zu den gleichen Bedingungen bekommen sollen. Kranke Menschen sind – aus naheliegenden Gründen – zu einem Vergleich von Preisen oft kaum in der Lage.

Ein Patient ist kein frei handelnder Nachfrager gemäß der Theorie einer freien Marktwirtschaft. In einem unregulierten System ließe sich nur schwer verhindern, dass Anbieter diese Notlage durch besonders hohe Preise ausnutzen. Bei einheitlichen Apothekenabgabepreisen muss sich dagegen niemand Sorgen machen, übervorteilt zu werden.

Apotheken erhalten ihre Vergütung in erster Linie aus der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Sie erbringen aber daneben eine Vielzahl von Leistungen, für die es gar kein oder nur ein eingeschränktes Honorar gibt. Neben der pharmazeutischen Betreuung gehört dazu auch die Arzneimittelversorgung im Nacht- und Notdienst.
Deswegen dienen die festen Abgabepreise mittelbar auch der Absicherung des Apothekenbetriebs und damit der flächendeckenden Versorgung der Patienten.

Für Interessierte findet sich hier ein Beispiel für die Berechnung eines Arzneimittelpreises:

Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) 50,00 Euro
+ Großhandelshöchstzuschlag (3,15 % auf ApU + 0,70 Euro) 2,28 Euro
= Apothekeneinkaufspreis (AEP) 52,28 Euro
+ Apothekenzuschlag (3 % auf AEP + 8,35 Euro) 9,92 Euro
+ Notdienstzuschlag (0,21 Euro) 0,21 Euro
= Netto-Apothekenverkaufspreis (Netto-AVP) 62,41 Euro
+ Mehrwertsteuer (19 % auf Netto-AVP) 11,86 Euro
= Apothekenverkaufspreis (AVP) 74,27 Euro
– Gesetzliche Zuzahlung des Versicherten (10 % vom Brutto-AVP) 7,43 Euro
– Gesetzlicher Apothekenabschlag (1,77 Euro) 1,77 Euro
– Gesetzlicher Herstellerabschlag* (7 % vom ApU) 3,50 Euro
= effektive Ausgaben der GKV (evt. Rabattvertrag unberücksichtigt) 61,57 Euro
Als eine Offizin (von lat. officina „Werkstätte, Arbeitsraum“, auch „Herd, Wirtschaftsgebäude“) bezeichnete man seit dem späten Mittelalter eine Werkstatt, die hochwertige Waren produzierte, mit angeschlossenem Verkaufsraum. Der Begriff wird auf unterschiedliche Weise für Buchdruckereien und für Apotheken bis heute verwendet.

Infolge der großen Epidemien des Mittelalters, vor allem der Pest um 1350, wurden die fahrenden Arzneimittelhändler in den Städten ansässig und verfügten zunehmend über eine officina. Obwohl sich im Laufe der Jahrhunderte bis heute die Produktion der Heilmittel ins externe Labor verlagerte, behielt die Apotheke ihre Offizin als ihren Verkaufsraum, der nach § 4 der Apothekenbetriebsordnung in Deutschland einen Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen haben und so eingerichtet sein muss, dass die Vertraulichkeit der Beratung gewahrt werden kann.

Seit einigen Jahren schließen die deutschen Krankenkassen mit einzelnen Arzneimittelherstellern für eine Vielzahl von Arzneimitteln sogenannte Rabattverträge ab, um Kosten zu sparen. Die Apotheken sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese „Rabattarzneimittel“ für die jeweilige Krankenkasse abzugeben.

In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Nichtlieferbarkeit des Medikamentes, bei Unverträglichkeiten oder auch einer sofort erforderlichen Belieferung, kann von dieser Regelung abgewichen werden. Das muss die Apotheke dann entsprechend auf dem Rezept dokumentieren. Hält sich die Apotheke nicht an diese Regeln, lehnt die Krankenkasse häufig die Bezahlung an die Apotheke ab, obwohl eine Versorgung des Patienten erfolgt ist.

Jede Apotheke verfügt über ein Labor und eine sogenannte Rezeptur. Die Rezeptur ist der Bereich, in dem patientenindividuell Arzneimittel hergestellt werden, unter anderem Salben vom Hautarzt. Aber auch Kapseln oder Lösungen für Kinder werden in unserer Apotheke regelmäßig hergestellt, da für die kleinen Patienten oft keine passenden Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen.

Seit dem 9. Februar 2019 dürfen Arzneimittelhersteller in Deutschland nur noch verschreibungspflichtige Arzneimittel produzieren und in Verkehr bringen, die auf ihrer Packung eine individuelle Seriennummer tragen und deren Unversehrtheit erkennbar ist.

Neben dem Erstöffnungsschutz muss künftig jede Arzneimittelpackung ein individuelles Erkennungsmerkmal aufweisen, welches den Produktcode, die individuelle Seriennummer sowie Chargenbezeichnung und Verfalldatum beinhaltet. Dieses individuelle Erkennungsmerkmal wird nicht nur klarschriftlich, sondern auch in einem zweidimensionalen Data Matrix Code (2-D-Code) aufgebracht, wie man ihn von Bahntickets kennt.

Bei dem End-to-End-Verifikationssystem lädt der Hersteller die packungsbezogenen Daten in die Datenbank der pharmazeutischen Industrie hoch. Zur Verifikation scannt die Apotheke den Data Matrix Code und löst somit eine Überprüfung in der Industriedatenbank aus. Wird der in der Datenbank vermerkte Status „positiv“ an die Apotheke zurückgemeldet, kann das Arzneimittel „ausgebucht“ und an den Patienten abgegeben werden.